Satzung

Satzung des Gehörlosen Sportverbandes Baden-Württemberg e.V.

§1 Name und Sitz

(1) Der im Jahre 1974 gegründete und am 25. Juni 1981 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragene Verein trägt den Namen: Gehörlosen Sportverband Baden-Württemberg e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und umfasst das Gebiet des Bundeslandes Baden-Württemberg.

§2 Grundsätze

Bestrebungen parteipolitischer und konfessioneller Art sind ausgeschlossen. Angestrebt wird die Integration ausländischer Mitbürger.

§3 Aufgaben des GSV Baden-Württemberg

(1) Der GSV Baden-Württemberg ist der Landes-Fachverband für Gehörlosensport in Baden-Württemberg. Er vertritt den Gehörlosensport auf Landesebene und nimmt seine Interessen auf Bundes- und Landesebene wahr. Die Vertretung und Interessenwahrnehmung erfolgen insbesondere gegenüber der Landesregierung, den Fachministerien sowie den Sportbünden auf Bundes- und Landesebene.

(2) Zu den speziellen Aufgaben des Verbandes im Be¬reich des Gehörlosensports zählen insbesondere:
a)    die Förderung des Sports auf Landesebene als Leistungs- Breiten- und Freizeitsport.
b)    die Anregung und Durchführung von Lan¬desmeisterschaften, Landessportfesten und anderen sportlichen Veran¬staltungen sowie Begegnungen mit befreundeten Landessportverbänden.
c)    Die Fortbildung von Führungs- und Lehr¬kräften.
d)    Die Förderungen der Jugendarbeit nach der Jugendordnung des Verbandes.

§4 Zweck

Der Zweck des Verbandes ist die Erfüllung der in § 3 dieser Satzung genannten Aufgaben.

§5 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Organe des Verbandes und seine Funktionäre sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Das erweiterte Präsidium kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Verbandsämtern – insbesondere für die des
Präsidenten und des Vizepräsidenten – eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz, Reisekosten u.a. dürfen nur gemäß der Unkostenordnung des Verbandes gezahlt und erstattet werden.

§6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Mitgliedschaft bei Verbänden

(1) Der Verband ist Mitglied beim Deutschen Gehörlosen Sportverband e.V. (DGS), dem Landessportverband Baden-Württem¬berg e.V., dem Würt¬tem¬bergischen Landesport¬bund e.V., dem Badi-schen Sportbund-Nord e.V.(Karlsruhe) und dem Badischen Sportbund-Süd e.V.(Freiburg)
.
(2) Weitere Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Organisationen kann der Verband erwerben. Die Rechte des Verbandes, insbesondere die Selbständigkeit des Verbandes dürfen dadurch nicht berührt werden.

(3) Der Verband unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen der in Absatz 1 und 2 genannten
Verbände und Organisationen.

§8 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jeder Gehörlosen-Sportverein und jede Gehörlosensport-Abteilung eines Turn- und Sportvereins werden. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet das Präsidium. Dem Aufnahmeantrag sind die Satzung, der finanzamtliche Freistellungsbescheid und ein Mitgliederverzeichnis des die Aufnahme begehrenden
Gehörlosen-/Hörgeschädigtensportvereins bzw. der die Aufnahme beantragenden Gehörlosen-/Hörgeschädigtensport-Abteilung beizufügen. Voraussetzung für eine Aufnahme als ordentliches Mitglied ist die Mitgliedschaft bei dem Württembergischen Landesportbund e.V., dem Badischen Sportbund-Nord e.V. oder dem Badischen Sportbund-Süd e.V und ein klarer Bezug zum Gehörlosen-/Hörgeschädigten- /Behindertensport im Vereinsnamen und mindestens sieben (7) Mitglieder gemäß Erwachsenenbeitrag.

(2) Außerordentliches Mitglied kann jede Juristische Person, sowie jede nicht rechtsfähige Institution, Ver-einigung und Orga¬nisation werden, die im Freizeit¬sport aktiv und bereit ist, die in § 3 dieser Satzung genannten Aufgaben zu unter¬stützen. Über die Auf¬nahme ist schriftlich zu beantragen ist,
entscheidet das Präsidium.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Verlust der Rechts¬fähigkeit, Auflösung, Austritt, oder Ausschluss. Die Mitglied¬schaft eines ordentlichen Mitglieds endet ferner mit dem Verlust seiner Mitgliedschaft bei dem Württembergi¬schen Landes¬sportbund e.V., dem Badischen Sportbund -Nord e.V. oder dem Badi¬schen
Sportbund-Süd e.V.

(4) Ein Mitglied kann zum Ende des Kalenderjahres binnen einer Frist von drei Mona¬ten seinen Austritt aus dem Veband schriftlich gegenüber dem Präsi¬dium erklären, dem Austrittsantrag/Kündigung ist das
Protokoll der betreffenden Mitgliedsversammlung beizufügen.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des ‚Verbandes nachhaltig zuwider handelt bzw. ge¬handelt hat oder durch sein Verhalten das Anse¬hen des Verbandes in der Öffentlichkeit erheblich schädigt oder geschädigt hat. Der Ausschluss erfolgt nach Anhö¬rung des Mitgliedes durch Beschluss des Präsidiums. Innerhalb 30 Tagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung, kann das Mitglied gegen den Ausschluss beim Präsidium schriftlichen Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch beschließt die Arbeitstagung oder der Verbandstag. Das Mitglied muss vor der Beschlussfassung gehört werden.

§9 Förderer

Wer dem Verband einmalige oder laufende Geld- oder Sachspenden zuwendet, kann vom Präsidium als Förderer anerkannt werden.

§10 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages ver¬pflichtet, dessen Höhe von der Arbeitstagung oder vom Verbandstag festgesetzt wird. Über die Be¬freiung von der Beitragspflicht entscheidet ebenfalls die
Arbeitstagung oder der Verbandstag.

§11 Umlage

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben kann eine Umlage erhoben werden. Über ihre Höhe
entschei¬det der Ver¬bandstag.

§12 Organe

Organe des Verbandes sind:
a) der Verbandstag
b) das Präsidium
c) die Arbeitstagung

§13 Verbandstag

(1) Der Verbandstag wird gebildet aus:
a) den Mitgliedern des Präsidiums,
b) den Delegierten der ordentlichen Mitgliedern und den Landesfachwarten. Die Zahl der Delegierten und die Anzahl ihrer Stimmen wird in der Geschäftsordnung für den Verbandstag  festgelegt.
c) den Revisoren und den außerordentlichen Mitgliedern; diese nehmen beratend teil.

(2) Der Verbandstag wird im Abstand von vier Jahren abgehalten. In besonderen Fällen kann ein außerordentlicher Verbandstag einberufen werden. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel der ordentlichen Mit¬glieder unter Angabe des Ver¬hand¬lungsgegenstan¬des oder das Präsidium dies verlangt. Das Präsidium hat die Delegierten und die sonstigen Teilnehmer (Absatz 1) mit einer Frist von sechs Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Vorsitzender des Verbandstages ist der Präsident (Vorsitzender des Präsidiums).(3) Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen erreicht wird. Die Beschlussfähigkeit ist auf
Antrag festzustel¬len. Ist der Verbandtag nicht beschlussfähig, ist er innerhalb von sechs Wochen mit gleicher Tagesordnung erneut einzuberufen.
Ist ein Verbandstag, der zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, so ist er binnen einer Frist von vier Wochen erneut einzuberufen.

(4) Beschlüsse des Verbandstages werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschlossen werden.
(5) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Verbandstages ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Namen des Vorsitzenden, die Zahl
der anwesenden Präsidiumsmitglieder und Delegierten sowie der außerordentlichen Mitglieder, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut
der Beschlüsse enthalten.

§14 Aufgaben des Verbandstages

(1) Dem Verbandstag obliegen im Abstand von vier Jahren, die
a) Entgegennahme der Geschäftsberichte, der geprüften Ergebnisrechnung (Jahresrechnung) der vier dem Verbandstag vorausgegangenen Geschäftsjahre und die Entgegennahme der Prüfungsberichte;
b) Entlastung des Präsidiums;
c) Wahl des Präsidiums unter besonderer Hervorhebung des Präsidenten und desVizepräsidenten, die jeweils in getrennten Wahlgängen (Einzelwahl) zu wählen sind;
d) Wahl von zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor auf Abruf;

(2) Der Verbandstag ist ferner zuständig für die
a) Beschlussfassung über die Geschäfts- und Wahlordnung; die Wahlen finden auf Grundlage dieser Wahlordnung statt;
b) Beschlussfassung über Anträge;
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über Festsetzung der Umlage;
f) Beschlussfassung über verbandspolitische Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

(3) Über Anträge einzelner Präsidiumsmitglieder oder Delegierten an den Verbandstag und über Vorschläge einzel¬ner Präsi¬diumsmitglieder oder Delegierten für die Wahl des Präsidiums und der Arbeitstagung kann der Verbandstag nur be¬schließen, wenn sie spätestens eine Woche vor der Sitzung des Verbandstags schriftlich an das Präsidium gerichtet worden sind. Dies gilt nicht für Anträge aus der Mitte des Verbandstags zur Geschäftsordnung und für Anträge zu Verhand¬lungsgegenständen gemäß der Tagesordnung. Sachanträge aus dem Verbandstag (Initiativanträge) werden nur behan¬delt, wenn sie schriftlich vorgelegt und von mindestens 10 anwesenden Stimmberechtigten unterschrieben sind.

§15 Präsidium

(1) Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten;
b) dem Vizepräsidenten;
c) dem Schatzmeister;
d) dem Schriftführer;
e) zwei Beisitzer, von denen jeweils ein Beisit¬zer aus den Landes¬teilen Baden und Württemberg kommen soll.

(2) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. An den Sitzungen des Präsidiums nimmt ein
volljähriger Vertre¬ter der Verbandsjugend mit Stimmrecht teil.

(3) Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Ge¬setzbuches, sind der Präsident und der Vi¬ze¬präsi-dent. Jeder ist ein¬zeln vertre¬tungsberech¬tigt.

(4) Willenserklärungen des Verbandes werden vom Präsidenten oder bei dessen Verhin¬derung, vom Vi-zepräsidenten abge¬ge¬ben.

(5) Die Amtszeit für alle Präsidiumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das jeweilige Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(6) Scheidet ein Präsidiumsmitglied zwischen zwei Verbandstagen aus, kann das Präsidium selbst bis zum nächsten Verbandstag / Arbeitstag einen Nachfolger/in bestimmen kann.

(7) Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung Fach¬ausschüsse bilden, deren Vorsitzende und Mitglieder von ihm beru¬fen werden. Es kann ferner Sachver¬ständige mit Sonderaufgaben betrauen. Das
nähere regelt die Ge¬schäftsordnung des Präsidiums.

(8) Das Präsidium tritt nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr, auf Einladung des Präsidenten un¬ter Über¬sen¬dung der Tagesordnung, bei einer Ein¬ladungsfrist von zehn Tagen zusammen. Das Präsi-dium muss unverzüg¬lich einbe¬rufen werden, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter
Angabe des Verhandlungsge¬genstandes ver¬langt.

(9) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn der Präsi¬dent oder sein Stellvertreter und weitere zwei Präsi-diumsmit¬glieder an¬wesend sind.

(10) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen-gleichheit ent¬schei¬det die Stimme des Präsidenten. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(11) Über den wesentlichen Teil der Präsidiumssitzun¬gen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsit¬zenden und dem Schriftführer zu unter¬zeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Namen der anwesen¬den Präsidi¬ums¬mitglieder und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten.

§16 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes. Ihm ob-liegt die Leitung des Verbandes Es hat die Beschlüsse des Verbandstags und der Arbeitstagung zu vollziehen.

(2) Das Präsidium hat ferner die aus der Satzung er¬gebenden Aufgaben zu erfüllen, die für die Erreichung des Verbandszwecks geeigneten Schritte zu unternehmen, die notwendigen Maßnahmen zu
treffen und den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr zu verabschieden

§17 Geschäftsführendes Präsidium

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatz¬meister bilden das geschäftsführende Präsidium.

(2) Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorberatungen des Haushaltsplans einschließlich damit zusammenhängender Finanzierungsfragen;
b) Vorberatung grundsätzlicher Tagesordnungspunkte der Präsidiumssitzungen.

(3) Das geschäftsführende Präsidium kann Eilentscheidungen in allen wichtigen Fragen zwischen den Sitzungen des Gesamtpräsidiums treffen, sofern die zur Entscheidung anstehende Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Eilentscheidungen sind dem Präsidium alsbald, spätestens in seiner nächsten Sitzung bekanntzugeben.

§18 Arbeitstagung

(1) Die Arbeitstagung wird gebildet aus:
a) den Mitgliedern des Präsidiums,
b) den Delegierten der ordentlichen Mitgliedern und den Landesfachwarten. Die Zahl der Delegierten und die Anzahl ihrer Stimmen wird in der Geschäftsordnung für die Arbeitstagung  festgelegt. c) den Revisoren und den außerordentlichen Mitgliedern; diese nehmen beratend teil.

2) Die Arbeitstagung wird im Abstand von vier Jahren abgehalten. In besonderen Fällen kann eine außerordentliche Arbeitstagung einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der ordentlichen Mit¬glieder unter Angabe des Ver¬hand¬lungsgegenstan¬des oder das Präsidium dies verlangt. Das Präsidium hat die Delegierten und die Landesfachwarte mit einer Frist von  sechs Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Vorsitzender der Arbeitstagung ist der Präsident
(Vorsitzender des Präsidiums).

(3) Die Arbeitstagung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen erreicht wird. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustel¬len.

§19 Aufgaben der Arbeitstagung

(1) Die Arbeitstagung berät das Präsidium in allen wichtigen verbandlichen und sportpolitischen Fragen des Ver¬eins. Sie hat die aus dieser Satzung ergebenen Aufgaben zu erfüllen. Sie kann Stellung nehmen zu sportverbandlichen und sportpolitischen Fragen in Bund und Land.

(2) Das Präsidium unterrichtet die Arbeitstagung über die allgemeine verbandliche und verbands-politische Lage und Ent¬wicklung des Verbandes, über die Arbeit innerhalb des Verbandes und über den
jeweiligen Haushaltsplan.

(3) Entlastung des Hauptkassierers

(4) Beschlussfassung der Geschäft- und Wahlordnungen.

§20 Ordnungen des Verbandes

Die Arbeitstagung erlässt die erforderlichen Ordnungen. Diese sind insbesondere; die
a) Geschäftsordnung
b) Wahlordnung
c) Finanzordnung
d) Unkostenordnung
e) Jugendordnung;
f)  Ehrenordnung;
g) Spartenordnung;
h) Strafordnung

§21 Auflösung des Verbandes

1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einem aus¬schließlich zu diesem Zweck einberufenen Verbandstag beschlossen werden. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2)    Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Badischen u. Württembergischen Gehörlosenwohlfahrtsverband zu gleichen Teilen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 der Satzung auf dem Gebiet der Förderung des Gehörlosensports, insbesondere der Gehörlosensportjugend, zu verwenden hat.

§22 Maßgebende Mitgliederzahl

Maßgebliche Mitgliederzahl im Sinne des §13 Abs.1 Buchst. b dieser Satzung ist die Zahl, die am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres in der Bestanderhebung eingetragen ist.

§23 Inkrafttreten

Diese Satzung, beschlossen von dem Verbandstag am 24. September 2016 tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 20.4.1995 außer Kraft.

Reutlingen, den 24.September 2016

Für die Richtigkeit:
Der Präsident

Die geänderte Satzung wurde am 24.03.2017 unter Nummer VR 3747 beim AG Stuttgart eingetragen.

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